Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mai 2026

1. Allgemeines

1.1.    Diese AGB gelten für alle Verkäufe sowie Dienstleistungen der ASSA ABLOY (Schweiz) AG (nachfolgend: AA Schweiz). Der Verkaufspartner bestätigt, dass er vor Vertragsschluss mit AA Schweiz diese AGB zur Kenntnis genommen und diese als gemeinsame Geschäftsgrundlage angenommen hat. Anderslautende Vertragsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von AA Schweiz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2.    Mündliche oder schriftliche Anfragen (u.a. per E-Mail) und entsprechende Zusicherungen zwischen den Parteien sind stets unverbindlich. Massgebend sind die jeweiligen Auftragsbestätigungen.

2. Angebot, Preise und Vertragsschluss

2.1.    Die Angebote der AA Schweiz in Preislisten, Prospekten oder online sind stets unverbindlich. Sie dienen als Einladung zur Offertstellung.

2.2.    Bestellungen werden als verbindliche Anträge betrachtet. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch die AA Schweiz zustande.

2.3.    Preise und Konditionen sind in der jeweils aktuellen Preisliste der AA Schweiz aufgeführt. Die Preise gelten ab Werk frei (EXW) sowie ohne Verpackung und Transport. Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert ausgewiesen und können auch nach Abschluss der Lieferung in Rechnung gestellt werden.

2.4.    Zeichnungen, Abmessungen, Abbildungen, Einbaupläne, Gewichtsangaben und weitere Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn diese durch AA Schweiz schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden.

2.5.    Bestellungen durch den Verkaufspartner haben schriftlich über die von AA Schweiz vorgesehenen Wege zu erfolgen. Telefonische Bestellungen werden nicht berücksichtigt.

2.6.    Nach Auftragsbestätigung der AA Schweiz vom Vertriebspartner gewünschte Änderungen werden als neue Einladung zur Offertstellung betrachtet und können von AA Schweiz abgelehnt werden. Bei Annahme der geänderten Bestellung durch AA Schweiz ist diese berechtigt, den damit verbundenen administrativen Zusatzaufwand sowie bereits geleistete Arbeiten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1.    Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der AA Schweiz für Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen Fixpreise.

3.2.    Rechnungen sind innert 30 Tagen (valuta) ab Rechnungsdatum zahlbar.

3.3.    Vom Vertriebspartner vorgeschlagene Verlängerungen der Zahlungsfrist müssen von AA Schweiz ausdrücklich bestätigt werden.

4. Lieferbedingungen

4.1.    AA Schweiz ist berechtigt, Bestellungen als Voll- oder Teillieferung zu erfüllen. Teil- oder Unterlieferungen stellen keinen Mangel dar.

4.2.    Schriftlich bestätigte Lieferzeiten werden durch AA Schweiz nach Möglichkeit eingehalten. Verzögerungen – verschuldet oder nicht – berechtigen die Verkaufspartner nicht zur Verweigerung der Annahme oder zu Ersatzansprüchen für daraus direkt oder indirekt entstandene Kosten.

4.3.    Die schriftlich bestätigten Lieferfristen können von AA Schweiz angemessen verlängert werden, wenn der Verkaufspartner Angaben, welche für die Ausführung der Bestellung notwendig sind, der AA Schweiz nicht rechtzeitig mitteilte oder wenn der Verkaufspartner die Bestellung nachträglich änderte.

4.4.    Die AA Schweiz liefert ab Werk (EXW) auf Kosten des Vertriebspartners. Ohne besondere Weisung von diesem bestimmt die AA Schweiz die Versandart und den Versandweg.

4.5.    Auf ausdrückliche Anweisung des Vertriebspartners werden die Sendungen durch die AA Schweiz auf Kosten des Vertriebspartners zusätzlich transportversichert.

4.6.    Auf ausdrückliche Anweisung des Vertriebspartners können Direktlieferungen an den Endkunden vereinbart werden. Für diese Direktlieferung kann ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

5. Prüfpflichten und Mängelrüge

5.1. Der Vertriebspartner prüft umgehend nach Erhalt der bestellten Ware deren Umfang und Qualität. Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt, unter Beifügung des Lieferscheines, schriftlich begründet der AA Schweiz mitzuteilen.

5.2. Versteckte Mängel sind umgehend nach Entdecken der AA Schweiz schriftlich begründet mitzuteilen. 

5.3. Unterlässt der Vertriebspartner die umgehende Prüfung und/oder die umgehende Mitteilung an AA Schweiz, so verwirkt der sämtliche Gewährleistungsansprüche.

6. Rücksendungen

6.1. Produkte, die von AA Schweiz bestellungskonform geliefert wurden, können nur mit vorgängiger Zustimmung durch AA Schweiz zurückgesandt werden. Sofern sich die Artikel und die Verpackung in einwandfreiem Zustand befinden, werden Lagerartikel zu maximal 70% des fakturierten Betrages gutgeschrieben.

6.2. AA Schweiz behält sich die Erhöhung der Abzüge vom fakturierten Betrag bei zusätzlichen Arbeiten (z.B. Neuverpackung, Reinigung etc.) vor.

6.3. Für Schliessanlagenzylinder und Schlüssel aller Systeme sowie Sonderanfertigungen wie speziell gefertigte Schlösser oder Beschläge gewährt AA Schweiz bei Rücksendung keine Gutschriften.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk/Lager auf den Besteller über, auch wenn fracht- oder portofreie Warenlieferung vereinbart wurde.

7.2. Ausgenommen davon sind Lieferungen in die EU, welche - nach ausdrücklicher Vereinbarung – DDP (Incoterms) geliefert werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt AA Schweiz Eigentümerin der Ware.

8.2. AA Schweiz ist zum Eintrag des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Vertriebspartners in das entsprechende Register berechtigt.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertriebspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AA Schweiz nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Vertriebspartner zu deren verzugslosen Herausgabe verpflichtet.

9. Gewährleistung/Garantie

9.1. AA Schweiz liefert einwandfreie Produkte und übernimmt unter den nachfolgenden Bedingungen die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften und für andere Mängel, welche nachweisbar auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Verarbeitung durch AA Schweiz zurückzuführen sind.

9.2. Die Frist, während der AA Schweiz die Gewährleistung übernimmt (Garantiefrist), beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Vertriebspartner und beträgt 24 Monate. Nach Ablauf dieser Frist wird keine Gewährleistung mehr übernommen.

9.3. Bei Software-Produkten von AA Schweiz beschränkt sich die Gewährleistung auf das Medium, auf dem die Software ausgeliefert wird. Da die Software unter beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann, übernimmt AA Schweiz keine Gewährleistung für deren störungsfreien Betrieb. Für Software von Dritten, welche der Vertriebspartner nutzt, übernimmt AA Schweiz keinerlei Gewährleistung.

9.4. Batterien und Verbrauchsmaterial sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.5. Wenn Vertriebspartner oder Dritte (z.B. Endkunden) Eingriffe in die Produkte vorgenommen haben oder diese unsachgemäss behandelt oder unsachgemäss montiert haben, so entfällt jegliche Gewährleistung durch AA Schweiz.

9.6. Für Schäden infolge Höheren Gewalt haftet AA Schweiz nicht.

9.7. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, behält sich AA Schweiz einseitig das Recht vor, nach ihrer Wahl mangelhafte Produkte instand zu stellen oder zu ersetzen. Das Wandelungsrecht ist ausgeschlossen.

9.8. Die Haftung von AA Schweiz für Schäden, verursacht durch Produkte, für die AA Schweiz gemäss den vorgehenden Bestimmungen die Gewährleistung übernommen hat, beschränkt sich auf den jeweiligen Warenwert.

9.9. Gegenüber dem Endanwender trägt der Vertriebspartner die Gewährleistung für seine erbrachten Leistungen und ist zur Erbringung der an ihn abgetretenen Garantie- und Gewährleistung verpflichtet.

9.10. Der Vertriebspartner vertreibt die ASSA ABLOY Produkte und Dienstleistungen unter der durch AA Schweiz vorgegebenen Marken-Bezeichnungen und Ausstattungen.

10. Produktsicherheit

10.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktsicherheit (PrSG).

10.2. Eine Haftung von AA Schweiz ist beschränkt resp. besteht nicht, wenn die von AA Schweiz aktuellen Produkteinformationen vom Vertriebspartner und/oder seinen Kunden nicht beachtet werden.

10.3. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die nötigen Unterlagen zu beschaffen und seine Kunden auf diese Informationen ausdrücklich hinzuweisen.

10.4. AA Schweiz macht den Vertriebspartner ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Verwendung der Produkte die in der Schweiz gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden müssen.

11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vertraulichkeit

11.1. AA Schweiz wie auch der Vertriebspartner sind strikt an die Geheimhaltungspflichten über Schliessanlagen (Schliessplankopien, Schlüsselbesitzer, Zutrittsberechtigungen, Passwörter etc.) gebunden. Informationen darüber dürfen nur nach Identitätsnachweis an berechtigten Eigentümer dieser Daten erfolgen.

11.2. Der Vertriebspartner ist für die datenschutzrechtlich technisch und organisatorisch konforme Bearbeitung (Beschaffung, Bearbeitung, Aufbewahrung etc.) von besonders schützenswerten Personendaten verantwortlich. Die Massnahmen sind regelmässig zu überprüfen. Verletzungen der datenschutzrechtlichen Vertraulichkeit sind AA Schweiz umgehend zu melden.

11.3. Bestellungen, Anfragen, Abklärungen und alle damit zusammenhängenden Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

11.4. Geschäfts- wie Betriebsgeheimnisse, welche den Parteien durch die gemeinsame Tätigkeit in irgendeiner Weise bekannt geworden sind, dürfen während wie auch nach Beendigung der Vertriebspartnerschaft weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11.5. Die Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten des Vertriebspartners enden nicht mit Beendigung der Zusammenarbeit oder der Geschäftsaufgabe.

12. Schutzrechte / Geistiges Eigentum

12.1. AA Schweiz stehen sämtliche Schutzrechte an den von ihr entwickelten, gezeichneten, konstruierten, programmierten und/oder produzierten Produkten zu. Das beinhaltet insbesondere alle Abbildungen, Zeichnungen, Pläne etc.

12.2. AA Schweiz ist alleinige Inhaberin der von ihr gehaltenen Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten, Designrechten sowie allen anderen in diesem Zusammenhang stehenden Rechte an AA Schweiz Produkten.

12.3. Jegliches Kopieren von AA Schweiz Produkten sowie jeglicher nicht zweckgebundene Gebrauch der Produkte oder der Rechte von AA Schweiz kann diese Schutzrechte verletzen.

12.4. AA Schweiz weist den Vertriebspartner darauf hin, dass das Einhalten solcher Bestimmungen bei öffentlichen Vergaben zwingend einzuhalten ist.

13. Verhaltenskodex ASSA ABLOY

13.1. Die ASSA ABLOY Gruppe nimmt ihre soziale, ökologische und ethische Verantwortung ernst und erwartet dies auch von ihren Geschäftspartnern.

13.2. Integraler Bestandteil dieser AGB ist daher der «Verhaltenskodex für Geschäftspartner»

14. Exportkontrolle

14.1 Die von AA Schweiz zu liefernden Produkte (einschliesslich Software und Technologie) und/oder zu erbringenden Leistungen können ausfuhrrechtlichen Beschränkungen, wie etwa der europäischen Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) oder den bestehenden Embargomassnahmen und Sanktionen gegen bestimmte Länder und/oder Personen, unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich daher, bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes sämtliche einschlägigen und zur Anwendung kommenden Vorschriften und Regeln der Ausfuhrkontrolle zu beachten und einzuhalten, insbesondere die Vorgaben und Beschränkungen nach Schweizer Recht, den einschlägigen EU-Verordnungen, insbesondere die Personen- und Länder-Embargomassnahmen sowie die Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung, und auch – soweit anwendbar – die entsprechenden Beschränkungen und Massnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Besteller die von uns gelieferten Waren unbearbeitet oder weiterverarbeitet an Dritte weiterliefert.

14.2 Der Besteller verpflichtet sich weiter, AA Schweiz jeweils unverzüglich auf etwaige nach den einschlägigen Vorschriften der Ausfuhrkontrolle bestehende Verbote oder Genehmigungsvorbehalte betreffend die von AA Schweiz zu erbringende Lieferung oder Leistung oder die von ihm beabsichtigte Weiterlieferung der von uns zu liefernden oder gelieferten Waren hinzuweisen. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass die Durchführung des Rechtsgeschäfts eine unzulässige mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der einschlägigen EU-Embargoverordnungen darstellen könnte, weil einer der beteiligten Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung steht.

14.3 Der Besteller ist zudem verpflichtet, AA Schweiz alle für die Beurteilung des Bestehens von ausfuhrrechtlichen Beschränkungen und insbesondere für die Beantragung einer ggf. erforderlichen Genehmigung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten vollständig und wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen, AA Schweiz über den Endverbleib und die Endverwendung zu informieren und nach besten Kräften an der Erlangung einer ggf. erforderlichen Genehmigung mitzuwirken.

14.4 Verstösst der Besteller gegen eine der vorgenannten Bestimmungen und wird AA Schweiz (einschliesslich der für AA Schweiz handelnden natürlichen Personen) deshalb von einem Dritten, einschliesslich der Strafverfolgungsbehörden, in Anspruch genommen, ist AA Schweiz jederzeit zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Der Besteller ist zudem verpflichtet, AA Schweiz von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte aufgrund seines Verstosses gegen AA Schweiz geltend machen, freizustellen und AA Schweiz den aus einer solchen Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.

14.5 Ist oder wird für AA Schweiz die obliegende Lieferung oder Leistung infolge einer Ausfuhrbeschränkung ganz oder in wesentlichen Teilen unmöglich, etwa weil die Lieferung verboten ist oder eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist AA Schweiz jederzeit zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Erhaltene Anzahlungen warden dem Besteller abzüglich der von AA Schweiz in Ansehung der Durchführung des Vertrages entstandenen Kosten zurückerstattet. Im Übrigen sind Ansprüche für diesen Fall wechselseitig ausgeschlossen.

14.6 „No-Russia-Clause & No-Belarus-Clause“: Jeglicher (Weiter-) Verkauf und/oder jegliche (Wieder-) Ausfuhr und/ oder sonstige Lieferung der von uns gelieferten Produkte (einschliesslich Software und Technologie), direkt oder indirekt, unverändert oder integriert in andere Produkte, nach Russland oder Belarus und/oder über Dritte zur Verwendung in Russland oder Belarus sind untersagt. Für den Fall des Verstosses gegen dieses Verbot ist AA Schweiz berechtigt, von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises für die betroffenen Waren sowie Ersatz aller für AA Schweiz entstandenen Schäden zu verlangen, einschliesslich der Verhängung von Bussgeldern. Die Vertragsstrafe wird auf den zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Ferner ist AA Schweiz berechtigt, den Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären bzw. solche Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zu beenden. Zudem behaltet sich AA Schweiz vor, die zuständigen Behörden in der Europäischen Union über den Verstoss gegen dieses Verbot zu informieren.

15. Korruptionsbekämpfung

Der Besteller sichert AA Schweiz zu und gewährleistet, dass: (a) weder der Besteller noch seine verbundenen Unternehmen, noch ein Organ, leitender Angestellter, Mitarbeiter, Auftraggeber oder Anteilseigner einer solchen Person (i) zur Unterstützung der unzulässigen Erlangung oder Beibehaltung von Geschäften zur unzulässigen Vermittlung von Geschäften oder zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils eine Zahlung, ein Geschenk oder eine Gewährung von Wertgegenständen direkt, indirekt oder über einen Dritten an eine andere Person oder zum Nutzen oder Vorteil einer anderen Person geleistet, genehmigt, angeboten oder versprochen hat; oder (ii) ungesetzliche Bestechungsgelder, Rabatte, Schmiergelder, Einflusszahlungen oder Rückvergütungen geleistet oder sonstige Handlungen vorgenommen hat, die gegen ein für ihn geltendes Anti-Korruptionsgesetz verstossen; (b) der Besteller geeignete Richtlinien und Verfahren eingeführt hat und beibehält, die die kontinuierliche Einhaltung der für ihn geltenden Anti-Korruptionsgesetze gewährleisten sollen; (c) weder der Besteller, noch seine verbundenen Unternehmen, noch ein Organ, leitender Angestellter, Mitarbeiter, Auftraggeber oder Anteilseigner in den letzten fünf (5) Jahren Kenntnis erhalten hat, dass eine solche Person gegen ein Anti-Korruptionsgesetz verstösst oder verstossen könnte, oder dass eine solche Person Gegenstand von Ermittlungen oder Untersuchungen durch eine Behörde im Zusammenhang mit einem Anti-Korruptionsgesetz ist oder sein könnte.

16. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

16.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist in allen Fällen der Geschäftssitz der AA Schweiz in 8805 Richterswil/ZH.

16.2. Gerichtsstand für sämtliche rechtliche Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz der AA Schweiz in 8805 Richterswil/ZH.

16.3. Die AA Schweiz behält sich das Recht vor, den Vertriebspartner auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz gerichtlich zu belangen.

16.4. Für sämtliche Rechtsfragen aus der Vertriebspartnerschaft ist unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts oder des UN-/Wiener Kaufrechts ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.